Hier können sie die Satzung unseres Verein einsehen.
Kleingartenanlage „Alt-Rosenthal“ e.V.
Hauptstraße 173
13158 Berlin
Satzung der
Kleingartenanlage „Alt-Rosenthal“ e.V.
im
Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Kleingartenanlage „Alt-Rosenthal“ e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in
Hauptstraße 173
13158 Berlin-Rosenthal
(3) Die Kleingartenanlage „Alt-Rosenthal“ e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 25645 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(5) Gerichtsstand ist Berlin
§ 2
Vereinszweck
(1) Die Kleingartenanlage „Alt-Rosenthal“ e.V. arbeitet gemeinnützig gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes und ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
Erhaltung der Kleingartenfläche der Anlage und Erfüllung der Rechte und Pflichten aus den Zwischen- und Unterpachtverträgen;
Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung und wirksamer Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften des Kleingartenwesens;
fachliche Beratung zur kleingärtnerischen Nutzung und umweltgerechten Nutzung der Kleingärten und zum Kleingartenrecht der Mitglieder sowie Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, die sich dem Kleingartenwesen und speziell dem Natur- und Umweltschutz widmen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1.1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(1.2) Es ist eine aktive oder passive Mitgliedschaft möglich. Ein passives Mitglied hat kein Stimmrecht.
(1.3) Das Stimmrecht kann bei Verhinderung des aktiven Mitglieds auf ein passives Mitglied gleicher Stammnummer per Vollmacht für jeweils eine Mitgliederversammlung übertragen werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt unter Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vorstand der Kleingartenanlage.
(3.1) Über die Aufnahme oder Ablehnung in die Kleingartenanlage, sowie über den Status der Mitgliedschaft (aktiv/passiv) entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss nicht begründet werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder der Kleingartenanlage über seine Entscheidung im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung.
(3.2) Bei Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden, über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
(3.3) Mit Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr fällig. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung.
(4.1) Mit der Bestätigung der Mitgliedschaft verbindet sich kein Anspruch auf die Übernahme einer Parzelle.
(4.2) Die Übernahme einer Parzelle ist mit einer Mitgliedschaft im Verein verbunden.
(5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeitrag, laut Rechnungslegung, fristgerecht in voller Höhe zu entrichten.
(6) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung, die Garten- und Parkordnung sowie die Beschlüsse des Vorstandes der Kleingartenanlage und die Beschlüsse des Bezirksverbandstages in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verwirklichen. Die finanziellen Verpflichtungen sind termingerecht und der Höhe nach zu erfüllen.
(7.1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen;
unentgeltliche Gemeinschaftsarbeit zur Errichtung, Unterhalt und Instandsetzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu leisten.
(7.2) Bei Nichtleisten der Gemeinschaftsarbeit ist eine finanzielle Ersatzleistung zu zahlen. Die Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Mitgliederversammlung.
(8.1) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B.:
wer mit dem Pachtzins für mindestens ¼ Jahr im Verzug ist und nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Mahnung die fälligen Mitgliedsbeiträge zahlt oder
werden aufgrund der Satzung und der durch Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten mehrfach schuldhaft verletzt oder
wird gegen bestehende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(8.2) Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
(10) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen; bei bestehendem Unterpachtvertrag über eine Parzelle erstmals mit Kündigung des Unterpachtvertrages. Die Kündigung muss dem Vorstand 1 Monat vor Jahresende schriftlich vorliegen.
(11) Eine Rückerstattung von Finanzmitteln des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt ausschließlich offen.
(2) Beschlüsse können auch ohne Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit 2/3 Mehrheit gefasst wurde.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Diese Protokoll werden vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollanten unterschrieben.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
Für die Erfüllung außerordentlicher Ausgaben und Investitionen sowie Instandhaltungen der Vereinseinrichtungen kann die Mitgliederversammlung die Zahlung einer Umlage von jährlich höchstens 200% des Vereinsbeitrages beschließen.
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag der Revisoren über die Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 4 Jahre. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl oder ihrer
Abberufung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis
zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen; später eingereichte Anträge werden behandelt, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung erteilt. Satzungsänderung müssen als Entwurf spätestens mit der Einladung bekannt gegeben werden.
§ 6
Der Vorstand
(1.1) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins und die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zuständig. Er führt die Geschäfte im Auftrag der Mitglieder und ist ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig. Er ist Vorstand im Sinne §26 des BGB.
(1.2) Ihm gehören an:
1.Vorsitzender,
2.Vorsitzender,
Schatzmeister,
Schriftführer.
(1.3) Sämtliche Ämter und Funktionen im Verein können von aktiven oder passiven Mitgliedern ausgeführt werden.
(1.4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber sind schriftliche Protokolle anzufertigen. Die Abstimmung kann auch in schriftlicher Form oder per E-Mail als Umlaufbeschluss erfolgen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, jeweils allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
(3.1) Der Vorstand lädt vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorsitzenden einzuberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt durch Aushang im Vereinsschaukasten am Kuckucksweg.
(3.2) Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen in virtueller Form einberufen, wenn den stimmberechtigten Mitgliedern die Teilnahme an virtuellen Sitzungen zumutbar ist.
(4) Der 1.Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
(5) Für die Tätigkeit im Vorstand kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden.
§ 7
Revision
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/innen.
(2) Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung, die Prüfung der Mitgliederlisten und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
§ 8
Auflösung des Vereins
(1) Die Kleingartenanlage kann sich auflösen, wenn:
- eine außerordentliche Mitgliederversammlung ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde;
- Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und
- eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Auflösungsbeschluss stimmt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens.
(3) Der Auflösungsbeschluss ist beim Vereinsregistergericht anzumelden.
(4) Für den Fall der Auflösung werden der Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder als Liquidatoren des Vereins bestellt.
§ 9
Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.
§ 10
Schlußbestimmungen
(1) Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.07.2021 beschlossen.
(2) Sie tritt mit ihrer Registrierung beim Amtsgericht Charlottenburg rechtsgültig in Kraft.
(3) Zeitgleich wird die Satzung des Kleingartenvereins „Alt-Rosenthal“ e.V. vom 09.09.2012 außer Kraft gesetzt.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, bei Beanstandungen des Registergerichtes und des Finanzamtes für Körperschaften I, Ergänzungen oder Änderungen der Satzung zum Zwecke der Eintragung in das Vereinsregister selbst zu beschließen. Die Mitglieder des Vereins sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
Berlin-Rosenthal, den 31.07.2021
Beschlossen am: 31.07.2021
geändert am